Private oder betriebswirtschaftliche Gründe, wie etwa die Unmöglichkeit eine Apotheke zu verpachten [1], können den Verkauf eines bestehenden Apothekenunternehmens notwendig machen. In der Praxis kommen dabei der Verkauf des gesamten Unternehmens sowie der Verkauf von Geschäftsanteilen (Anteilsverkauf) in Frage. Um unerwünschte Rechtsfolgen einer Apothekenübergabe zu verhindern, gibt es einiges zu beachten:
Der Apothekenkaufvertrag – Ein juristischer Maßanzug oder im Jargon des Apothekers „eine magistrale Zubereitung“
Beim Kaufvertrag handelt es sich um einen entgeltlichen zweiseitigen Vertrag, in welchem sich der ua. der Verkäufer zur Übergabe des Betriebes zu einem bestimmten Stichtag und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Wird die Apotheke als Einzelunternehmen geführt, unterliegt der Verkauf grundsätzlich keinen rechtlichen Schranken. Demgegenüber bedarf bei Apotheken, die als Personengesellschaft geführt werden, der Zustimmung aller Mitgesellschafter, wenn im zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Ein wichtiger Bestandteil eines Kaufvertrages ist der Kaufgegenstand, dh. der Betrieb soll genau umschrieben werden. In aller Regel wird daher zu diesem Zweck eine Inventur und ein Vermögensstatus zu erstellen sein oder dem Vertrag ein Verzeichnis jener Vermögenswerte angeschlossen, die ins Eigentum des Erwerbers übergehen [2]. Offene Forderungen gehen genauso wie Schulden nicht auf den Käufer über [3]; eine eventuelle Schuldenübernahme vermindert den Kaufpreis.
Ein weiterer wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist der Kaufpreis. Die Ermittlung des Unternehmenswertes und damit die Höhe des Kaufpreises orientiert sich am Jahresumsatz
der Apotheke (Bewertungen zwischen 80 % und 140 % des Jahresumsatzes sind denkbar). Es wird dabei ein Basiskaufpreis ermittelt. Dieser erhöht sich durch den Wert des Warenlagers. In Abzug davon werden etwa die zum Stichtag offenen Urlaubs- und Überstundenansprüche der übernommenen Arbeitnehmer gebracht.
Weiters hat der Betriebsübergang auch zur Folge, dass der Erwerber des Unternehmens gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz (AVRAG) als „neuer Dienstgeber“ mit allen Rechten und Pflichten in die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Das bedeutet, die bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben unverändert aufrecht; es ändert sich lediglich der Vertragspartner.
Befinden sich die Apothekenbetriebsräumlichkeiten in gemieteten Geschäftsräumlichkeiten, tritt der Erwerber in den Hauptmietvertrag anstelle des Veräußerers ohne Zustimmung des Vermieters gemäß § 12a Abs. 1 Mietrechtsgesetz (MRG) ein. Zu beachten ist dabei, dass der Vermieter diesfalls berechtigt ist, den Mietzins auf die angemessene Höhe anzuheben (§ 12a Abs. 2 MRG).
Die steuerlichen Auswirkungen beim Verkauf eines Betriebes sollten auch nicht aus dem Blick verloren werden. Der Verkäufer hat den sog. Veräußerungsgewinn als Einkommen zu versteuern. Begünstigungen für den Veräußerer bzw. Betriebsaufgeber gibt es lediglich für Personen, die erwerbsunfähig sind oder das sechzigste Lebensjahr vollendet haben und ihre aktive Erwerbstätigkeit zur Gänze eingestellt haben. In diesen Fällen gibt es, ähnlich wie bei der Betriebsaufgabe im Todesfall eines Unternehmers, grundsätzlich den sogenannten Hälftesteuersatz.
Zusammenfassend gilt: Um eine Betriebsübergabe möglichst „nebenwirkungsfrei“ über die Bühne zu bringen, gilt es individuelle maßgeschneiderte Lösungen zu finden!