Freie Apothekenwahl

Ein Überblick für Apothekerinnen und Apotheker

Freie Apothekenwahl – Ein Überblick für Apothekerinnen und Apotheker
Die freie Apothekenwahl ist ein wichtiges Patientenrecht in Österreich. Sie stellt sicher, dass Patienten selbst entscheiden können, in welcher Apotheke sie ihre ärztlichen Verschreibungen einlösen möchten. Um dies zu garantieren, hat der Gesetzgeber klare Regeln im Apothekengesetz (§ 5a ApoG) festgelegt, die unzulässige Beeinflussung und Zuweisung verhindern sollen.

Was bedeutet das für Sie als Apothekerin oder Apotheker?

  1. Zuweisungsverbot
    Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und andere Akteure im Gesundheitswesen dürfen keine Vereinbarungen mit Ihnen treffen, die darauf abzielen, dass Verschreibungen an eine bestimmte Apotheke weitergeleitet werden. Das bedeutet: Patient dürfen in ihrer Entscheidung, welche Apotheke sie wählen, nicht durch Absprachen zwischen Gesundheitsdienstleistern beeinflusst werden.
  2. Verbot von Provisionen
    Es ist verboten, direkte oder indirekte Vorteile – wie Provisionen – für die Zuweisung von Rezepten an Apotheken zu gewähren oder zu erhalten. Dies stellt sicher, dass keine finanziellen Anreize die Wahl der Apotheke beeinflussen. Das Verbot umfasst nicht nur Geldzahlungen, sondern auch andere Vorteile, die die Position eines Beteiligten verbessern könnten.
  3. Makelverbot
    Das gewerbsmäßige Sammeln von Verschreibungen und deren Weiterleitung an Apotheken ist untersagt. Unternehmen oder Personen, die gewerblich agieren, dürfen also nicht in den Prozess der Rezeptübermittlung involviert sein, um so die freie Wahl der Apotheke zu wahren.
  4. Ausnahmen von den Verboten
    Es gibt einige spezifische Ausnahmen, in denen die Übermittlung von Rezepten an bestimmte Apotheken erlaubt ist:
    1. Patienten in Krankenanstalten oder Pflegeheimen können ihre Verschreibungen direkt von der Einrichtung an Apotheken senden lassen.
    2. Die Sozialversicherungsträger dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Rezepte an Apotheken übermitteln.
    3. Personen, die von Patienten beauftragt werden, wie etwa Pflegekräfte, dürfen ebenfalls Rezepte einlösen.
    4. Nachbarschaftshilfe und ähnliche private Hilfeleistungen sind weiterhin erlaubt.
    5. In seltenen medizinischen Fällen, in denen ein Patient dringend spezielle Medikamente benötigt, kann eine Zuweisung an eine bestimmte Apotheke gerechtfertigt sein.

Was bedeutet ein Verstoß?
Verstöße gegen diese Regelungen stellen eine Verwaltungsübertretung dar und können mit rechtlichen Konsequenzen geahndet werden. Ein Verstoß kann mit einer Geldstrafe von bis zu 3.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7.000 Euro, geahndet werden. Als Apothekerin oder Apotheker sollten Sie sich daher strikt an die gesetzlichen Vorgaben halten, um die freie Apothekenwahl nicht zu gefährden und rechtliche Probleme zu vermeiden.

Diese Zusammenfassung soll Ihnen helfen, die gesetzlichen Regelungen zur freien Apothekenwahl besser zu verstehen und in Ihrem Alltag umzusetzen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist entscheidend, um das Vertrauen der Patientinnen und Patienten in die Apothekerschaft zu wahren und faire Wettbewerbsbedingungen zu sichern.

Autor:in

Rechtsanwalt

DDr. Meinhard Ciresa ist Rechtsanwalt in Wien und Mitglied des Expert:innennetzwerks. Er ist spezialisiert auf Apotheken- und Medizinrecht, Arzneimittelwerberecht sowie Urheber- und Digitalisierungsrecht.

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